Steuererleichterung durch 0,5-Prozent-Regelung zum Jahreswechsel: Dienstwagensteuer für Elektroautos und (manche) Plug-in-Hybride ab sofort halbiert!
Die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung des geldwerten Vorteils für betriebliche reine Elektroautos und bestimmte Hybridfahrzeuge, die einem Mitarbeiter als Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen werden, wird mit Wirkung zum 1. Januar 2019 halbiert. Während konventionelle Fahrzeuge monatlich mit einem Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen, sind es bei qualifizierten Elektroautos und (manchen) Plug-in-Hybriden lediglich 0,5 % des Bruttolistenpreises. Deshalb wird die neue Regelung auch als 0,5-Prozent-Regelung bezeichnet. Wichtig bei den extern aufladbaren Hybriden ist, dass sie zur Qualifizierung der halbierten Bemessungsgrundlage höchstens 50 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder eine elektrische Reichweite von mindestens 40 Kilometern haben. Nicht das Herstellungsdatum, sondern das Datum des Fahrzeugkaufs ist für den Steuervorteil relevant. Insbesondere fallen also alle gebrauchten Teslas von Greenspeed unter die überarbeitete und mit Wirkung zum 1. Januar 2019 gültige 0,5-Prozent-Regelung. Die Halbierung der Bemessungsgrundlage gilt zudem auch für die Zuschlagssätze bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebs- oder Tätigkeitsstätte. Ebenso bei Familienheimfahrten bei beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung. Die geänderte Dienstwagensteuer für Elektroautos ist auf eine Dauer von drei Jahren beschränkt – also bis zum 31. Dezember 2021.
Erfahren Sie in unserem Blogbeitrag alle wichtigen Informationen zur 0,5-Prozent-Regelung, zur Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen als Firmenwagen und zu privaten Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen der Arbeitnehmer.
Die Grundlagen zur 0,5-Prozent-Regelung: Geldwerter Vorteil und Rabattfreibetrag
Was ist der geldwerte Vorteil?
Der geldwerte Vorteil ist eine Form der Vergütung, die über den reinen Lohn hinausgeht und nicht als Geld ausgezahlt wird, weitere Bezeichnungen sind deshalb Sachbezug oder Sachleistung. Typische Beispiele für einen geldwerten Vorteil sind Firmenwagen, Firmenlaptop, Firmenhandy, Gutscheine und Förderungen. Die Leistungen werden durch den Arbeitgeber kostenlos oder günstiger. Manche Sachleistungen müssen besteuert werden (das passiert über die Lohnabrechnung) – andere hingegen sind steuerfrei.
Was versteht man unter dem Rabattfreibetrag?
Der Rabattfreibetrag liegt aktuell bei jährlich 1.080 Euro und bezieht sich auf kostenfreie oder vergünstigte Sachleistungen, die von der Firma angeboten oder produziert werden. Wird der Rabattfreibetrag überschritten, muss auf den darüber hinaus gehenden Betrag des geldwerten Vorteils der ganz normale Steuersatz entrichtet werden. Der geldwerte Vorteil entspricht deshalb nie den tatsächlichen Belastungen für den Arbeitnehmern, vielmehr wird dieser Wert wie folgt ausgerechnet: Geldwerter Vorteil abzüglich Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr, auf diesen Wert wird dann der Steuersatz angerechnet, welcher zu entrichten ist.
1. Überlassung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen als Firmenwagen
Wie erkenne ich zuverlässig, ob es sich bei einem Fahrzeug um ein Elektrofahrzeug oder Hybridfahrzeug handelt?
Die Zulassungsbescheinigung gibt Aufschluss über die Antriebsart. Der Zulassungsbescheinigung ist in Feld 10 zu entnehmen, ob es sich um ein Elektrofahrzeug (Kodierung 0004 oder 0015) oder ein Hybridelektrofahrzeug (Kodierung 0016 bis 0019 bzw. 0025 bis 0031) handelt.
Bruttolistenpreisregelung: Anschaffung oder Leasing im Jahr 2018 (Jahr vor der Änderung)
Im Folgenden handelt es sich um die Ermittlung des geldwerten Vorteils vor der Einführung der 0,5-Prozent-Regelung zum 1. Januar 2019.
Im Jahr 2018 wurde der geldwerte Vorteil wie folgt ermittelt: Bruttolistenpreis inkl. aller Extras einschließlich Batteriesystem abzüglich Minderungsbetrag in Euro je kWh Speicherkapazität (250 Euro pro kWh) = Bemessungsgrundlage (gerundet auf volle 100 Euro). Dieser Betrag wurde auf 7.500 Euro gedeckelt.
Beispielrechnung für den geldwerten Vorteil im Jahre 2018 bei privater Nutzung eines gebrauchten Tesla Model S85D als Firmenwagen.
EZ 08/15 mit Autopilot, Smart Air, Kaltwetter-Paket, Allradantrieb uvm. – Bruttolistenpreis 98.540 Euro:
- Bruttolistenpreis einschließlich Batteriesystem: 98.540 Euro
- Abzüglich 85 kWh à 250 Euro: 21.250 Euro – maximal jedoch 7.500 Euro = 91.040 Euro, verbleibt – abgerundet auf volle 100 Euro – ein Bruttolistenpreis neu in Höhe von 91.000 Euro
- Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung des Firmenwagens nach der 1 %-Regelung beträgt somit pro Monat 910 Euro.
Bruttolistenpreisregelung: Anschaffung oder Leasing im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31.12.2021
Im Folgenden handelt es sich um die Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Einführung der 0,5-Prozent-Regelung zum 1. Januar 2019.
An die Stelle der pauschalen Minderung um die Kosten für das Batteriesystem tritt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage – bei der Bruttolistenpreisregelung wird also der halbe Bruttolistenpreis angesetzt. Dies gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und etwaige steuerpflichtige Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung.
Beispielrechnung für den geldwerten Vorteil im Jahre 2019 bei privater Nutzung eines gebrauchten Tesla Model S85D als Firmenwagen inkl. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung beispielhaft 20 km).
EZ 08/15 mit Autopilot, Smart Air, Kaltwetter-Paket, Allradantrieb uvm., Bruttolistenpreis 98.540 Euro:
- Hälfte des Bruttolistenpreises: 49.270 Euro, abgerundet auf volle Hundert Euro: 49.200 Euro
- Berechnung der Privatfahrten: 1 % von 49.200 Euro = 492 Euro
- Berechnung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 0,03 % von 49.200 (14,76) Euro x 20 km = 295,20 Euro
- Der geldwerte Vorteil beträgt insgesamt 787,20 Euro.
Fahrtenbuchmethode: Anschaffung oder Leasing im Jahr 2018 (Jahr vor der Änderung)
Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nach der Fahrtenbuchmethode ist die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung in pauschaler Höhe zu mindern – entsprechend den Grundsätzen für die Kosten des Batteriesystems. Wird die Batterie nicht mit dem Fahrzeug gekauft – sondern gemietet oder geleast – sind die Gesamtkosten um das hierfür zusätzlich entrichtete Entgelt zu vermindern.
Beispielrechnung für den geldwerten Vorteil im Jahre 2018 bei privater Nutzung eines gebrauchten Tesla Model S85D als Firmenwagen: EZ 08/15 mit Autopilot, Smart Air, Kaltwetter-Paket, Allradantrieb uvm., Bruttolistenpreis 98.540 Euro.
Die Batteriekapazität beträgt 85 kWh: Bruttolistenpreis 98.540 Euro, tatsächliche Brutto-Anschaffungskosten 60.000 Euro, gemäß Fahrtenbuch beträgt die berufliche Nutzung des Fahrzeugs beispielhaft 83 Prozent.
- Für die Ermittlung der Gesamtkosten sind zunächst die Anschaffungskosten um den pauschal ermittelten Minderungsbetrag in Höhe von 7.500 Euro (85 kWh × 250 €, Maximalbetrag auf 7.500 Euro gedeckelt) zu mindern. Folglich sind bei den Gesamtkosten Absetzungen für Abnutzung in Höhe von 7.500 € (60.000 € abzüglich 7.500 € = 52.500 Euro verteilt auf acht Jahre) anzusetzen. Daneben sind Aufwendungen für Versicherungen (ca. 1.500 Euro jährlich) und Strom (beispielhaft pauschal 1.000 Euro für 10.000 km, die durch das Laden zu Hause anfalllen – das Laden am Supercharger ist mit diesem Fahrzeug kostenfrei, da vor Januar 2017 bestellt) angefallen. Die Summe der Gesamtaufwendungen beträgt folglich 9.000 Euro (7.500 € Abschreibung zuzüglich 1.500 € Versicherung, ohne Einbeziehung der Kosten für den vom Arbeitgeber steuerfrei gestellten Ladestrom). Der geldwerte Vorteil nach der Fahrtenbuchmethode beträgt folglich 1.530 Euro (17 % Privatanteil von 9.000 Euro).
Fahrtenbuchmethode: Anschaffung oder Leasing im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 31.12.2021
An die Stelle der pauschalen Minderung um die Kosten für das Batteriesystem tritt eine Halbierung der Bemessungsgrundlage. Bei der Fahrtenbuchmethode wird also die Hälfte der Absetzung für Abnutzung bzw. Leasingkosten angesetzt. Dies gilt für die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei Privatfahrten, Fahrtenzwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und etwaige steuerpflichtige Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Wie bei den vor dem 1.1.2019 angeschafften oder geleasten Elektrofahrzeugen bleiben die Kosten für den vom Arbeitgeber steuerfrei gestellten Ladestrom und die Ladevorrichtung bei den Gesamtkosten unberücksichtigt.
Beispielrechnung für den geldwerten Vorteil im Jahre 2019 bei privater Nutzung eines gebrauchten Tesla Model S85D als Firmenwagen:
EZ 08/15 mit Autopilot, Smart Air, Kaltwetter-Paket, Allradantrieb uvm., Bruttolistenpreis 98.540 Euro.
Die Batteriekapazität beträgt 85 kWh: Bruttolistenpreis 98.540 Euro, tatsächliche Brutto-Anschaffungskosten 60.000 Euro, gemäß Fahrtenbuch beträgt die berufliche Nutzung des Fahrzeugs beispielhaft 83 Prozent. Für das Fahrzeug sind außerdem Aufwendungen für Versicherungen (ca. 1.000 Euro jährlich) und Strom (beispielhaft pauschal 1.000 Euro für 10.000 km, die durch das Laden zu Hause anfalllen – das Laden am Supercharger ist mit diesem Fahrzeug kostenfrei, da vor Januar 2017 bestellt) angefallen. Der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung in 2019 ermittelt sich wie folgt:
- Zu den maßgebenden Gesamtkosten gehören die Aufwendungen für Versicherungen (1.300 Euro), nicht aber die Aufwendungen für den Ladestrom. Die Absetzung für Abnutzung beträgt 7.500 Euro (60.000 : acht Jahre). Sie wird zur Hälfte (= 3.750 Euro) bei den Gesamtkosten angesetzt. Die insgesamt maßgebenden Gesamtkosten betragen somit 4.750 Euro (1.000 Euro zuzüglich 3.750 Euro). Der geldwerte Vorteil beläuft sich somit auf 637,50 Euro (= 17 % von 3.750 Euro).
Auslagenersatz beim elektrischen Aufladen eines Firmenwagens mindern den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Firmenwagenstellung
Zur Vereinfachung des steuer- und beitragsfreien Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Firmenwagens erlaubt die Finanzverwaltung für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 32.12.2020 folgende monatliche Pauschalen:
- ist eine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden:
- für Elektrofahrzeuge 20 Euro monatlich
- für Hybridelektrofahrzeuge 10 Euro monatlich
- ist keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden:
- für Elektrofahrzeuge 50 Euro monatlich
- für Hybridelektrofahrzeuge 25 Euro monatlich
Die vorstehenden Beträge mindern den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Firmenwagengestellung, wenn die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Arbeitnehmer trägt Kosten für das Aufladen: Geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers wird gemindert
Die im Abschnitt „Auslagenersatz beim Aufladen eines Firmenwagens“ angegebenen Beträge mindern den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers aus der Firmenwagenstellung, wenn die Kosten für den Ladestrom nicht vom Arbeitgeber erstattet, sondern vom Arbeitnehmer selbst getragen werden.
Beispiel
Arbeitgeber A überlässt seinem Arbeitnehmer B als Firmenwagen ein Elektrofahrzeug auch zur privaten Nutzung. Der geldwerte Vorteil beträgt im Kalenderjahr 2019 2.500 €. Das Elektrofahrzeug wird regelmäßig am Wohnort des Arbeitnehmers aufgeladen. Die hierdurch entstehenden Kosten werden vom Arbeitgeber vereinbarungsgemäß nicht ersetzt. Im Betrieb des Arbeitgebers besteht eine zusätzliche Lademöglichkeit für dieses Fahrzeug.
Der geldwerte Vorteil von 2.500 € mindert sich um die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten für das Aufladen des Elektrofahrzeugs. Entsprechend den Ausführungen unter dem Punkt “Auslagenersatz beim Aufladen eines Firmenwagens” kann hierfür ein Betrag von 240 € angesetzt werden (12 Monate à 20 €), sodass ein geldwerter Vorteil von 2.260 € (2.500 € abzüglich 240 €) verbleibt. In Höhe von 240 € könnte der Arbeitgeber auch einen steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz leisten. In diesem Fall könnte der geldwerte Vorteil von 2.500 € nicht zusätzlich gemindert werden.
2. Private Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge der Arbeitnehmer
Durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr vom 7.11.2016 (BGBl. I S. 2498, BStBl. I S. 1211) gilt – zunächst befristet für den Zeitraum 2017 bis 2020 Folgendes:
Steuerbefreiung für das elektrische Aufladen und Gestellung der Ladevorrichtung möglich
Die vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt gewährten Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers sind steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Betrieb des Arbeitgebers in diesem Sinne ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes). Die Steuerbefreiung gilt auch für Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers.
Beispiel:
Der Arbeitgeber ermöglicht dem Arbeitnehmer im Betrieb sein privates Elektrofahrzeug unentgeltlich
aufzuladen. Der sich hieraus für den Arbeitnehmer ergebende geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Die monatliche 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge kann – anders als bei einem Benzingutschein –zusätzlich in Anspruch genommen werden.
Ermöglicht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen auf seine Kosten das Aufladen des Fahrzeugs an außerbetrieblichen Ladestationen (z. B. Stromtankstellen), greift die Steuerbefreiungsvorschrift nicht. In diesem Fall kann allerdings die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge in Anspruch genommen werden, wenn sie noch nicht anderweitig ausgeschöpft worden ist.
Beispiel:
Der Arbeitgeber überlässt dem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladestation (Kosten 2000 €), um sein privates Elektrofahrzeug an seinem Wohnort aufladen zu können. Der sich hieraus für den Arbeitnehmer ergebende geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungsfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).
Die Steuerbefreiung gilt aber nicht für den mit der betrieblichen Ladevorrichtung bezogenen Ladestrom. Dies gilt selbst dann, wenn es sich beim Arbeitnehmer um einen Stromanschluss des Arbeitgebers handelt. Zur Zahlung eines pauschalen Auslagenersatzes vgl. Absatz “Auslagenersatz beim Aufladen eines Firmenwagens”. Die Steuerbefreiung des vom Arbeitgeber im Betrieb gestellten Ladestroms und der betrieblichen Ladevorrichtung ist in den Fällen einer Entgeltumwandlung ausgeschlossen. Deshalb setzt die Steuerbefreiung voraus, dass die Vorteile vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Die steuerfreien geldwerten Vorteile für das Aufladen von privaten Elektrofahrzeugen der Arbeitnehmer (§ 3 Nr. 46EStG) müssen – in Anlehnung an die Ausnahmeregelung für steuerfreie Trinkgelder und die steuerfreie Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte – nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden, da die Steuerbefreiung der Höhe nach betragsmäßig nicht begrenzt ist.
Übereignung der Ladevorrichtung und Barzuschüsse des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat zudem die Möglichkeit, geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung der Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) zu besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). In diesem Fall ist der geldwerte Vorteil beitragsfrei.
Beispiel:
Der Arbeitgeber übereignet dem Arbeitnehmer eine betriebliche Ladestation (Kosten 2000 €), um sein privates Elektrofahrzeug an seinem Wohnort aufladen zu können. Der sich hieraus für den Arbeitnehmer ergebende geldwerte Vorteil ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, kann aber mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal besteuert werden und ist in diesem Fall beitragsfrei.
Trägt der Arbeitnehmer die Aufwendungen für den Erwerb und zur Nutzung der privaten Ladevorrichtung selbst, kann der Arbeitgeber diese Aufwendungen bezuschussen. Zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer für solche Zuschüsse ebenfalls pauschal mit 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erheben mit der Folge der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Dies gilt auch für Zuschüsse des Arbeitgebers, die für die Nutzung der Ladevorrichtung gezahlt werden. Zur Nutzung gehören z. B. die Wartung der Ladevorrichtung und die Miete für den Starkstromzähler.
Beispiel:
Der Arbeitnehmer schafft sich für sein privates Elektrofahrzeug eine Ladevorrichtung nebst Zubehör an (Kosten insgesamt 2.500 €). Der Arbeitgeber zahlt dem Arbeitnehmer einen Zuschuss in Höhe von 1.000 €. Der Barzuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 1.000 € ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, kann aber mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal besteuert werden und ist in diesem Fall beitragsfrei.
Grundvoraussetzungen wie im Beispiel zuvor. Dem Arbeitnehmer entstehen durch die Nutzung der Ladevorrichtung monatliche Kosten in Höhe von 75 €, die vom Arbeitgeber erstattet werden. Der monatliche Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe von 75 € ist steuer- und sozialversicherungspflichtig, kann aber ebenfalls mit 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer pauschal besteuert werden und ist in diesem Fall beitragsfrei.
Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die Aufwendungen für den Ladestrom, handelt es sich um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Eine Pauschalbesteuerung mit 25 % ist insoweit nicht möglich. Zur Zahlung eines steuerfreien Auslagenersatzes in den Fällen der Firmenwagengestellung vgl. Absatz “Auslagenersatz beim Aufladen eines Firmenwagens”. Die Pauschalierung der Lohnsteuer bei Übereignung der Ladevorrichtung und für Zuschüsse soll in Fällen einer Entgeltumwandlung ausgeschlossen sein. Deshalb setzt die Pauschalierung der Lohnsteuer voraus, dass die Übereignung und die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen.
Haftungsausschluss
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